Tennis-Club Buchegg Zürich Statuten

 


 

I     Name, Zweck und Sitz

  

Art. 1         Unter dem Namen Tennis-Club Buchegg, Zürich besteht in Zürich im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches auf unbeschränkte Dauer ein Verein.

 

Art. 2         Der Club bezweckt Ausübung und Förderung des Tennissports, sowie Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.

 

 

II    Mitgliedschaft

  

A.  Die Arten der Mitgliedschaft und die Mitgliedschaftsrechte

  

Art. 3         Der Club besteht aus Ehrenmitgliedern, Aktivmitgliedern, Junioren, Schülern, temporären Mitgliedern und Passivmitgliedern.

 

Art. 4         Sämtliche Arten der Mitgliedschaften können Personen beiderlei Geschlechtes gewährt werden.

 

Art. 5         Personen, die sich um den Club oder das Tennisspiel überhaupt besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben sämtliche Rechte der Aktivmitglieder und sind von Beitragsleistungen befreit.

 

Art. 6         Die Aktivmitgliedschaft beginnt grundsätzlich bei Erreichung des 18. Altersjahres. Aktivmitglieder haben das Recht zur freien Benützung der Plätze, der Garderoben und des Clubhauses. Für die Benützung der Schränke haben sie eine Gebühr und/oder ein Depot zu entrichten. Nur die Aktivmitgliedschaft und die Ehrenmitgliedschaft berechtigen zur Wählbarkeit in den Vorstand und zum Stimmrecht in der Generalversammlung und der ausserordentlichen Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Generalversammlung können Schüler und Junioren hinsichtlich der finanziellen Verpflichtungen privilegiert werden.

                  Frühjahrsaufbereitung und Herbstabräumung werden durch die Mitglieder bestellt. Allen Mitgliedern ab dem 18. Lebensjahr, die nicht dabei sein können, wird jeweils ein Unkostenbeitrag von Fr. 50.00 verrechnet. Schüler und Junioren sind angehalten mitzuhelfen.

 

Art. 7         Die Schülermitgliedschaft beginnt bei Erreichen des 12. Altersjahres, wobei die Spielmöglichkeiten gemäss Spielreglement beschränkt sind. Die Juniorenmitgliedschaft beginnt bei Erreichen des 16. Altersjahres und endet in jedem Fall bei Erreichen des 25. Altersjahres. Hinsichtlich der Spielmöglichkeiten besteht keine Einschränkung gegenüber den Aktivmitgliedern. Unter diese Kategorie fallen Schüler, Lehrlinge und Studenten, die ihren Status alljährlich unaufgefordert nachweisen müssen.

 

Art. 8         Für die Dauer von einem Jahr, ausnahmsweise von 2 Jahren, können vom Vorstand durch Beschluss von mindestens 4/5 der Anwesenden Temporärmitglieder aufgenommen werden.

                  Temporärmitglieder haben sämtliche den Aktivmitgliedern zustehende Rechte, mit Ausnahme der Wählbarkeit in den Vorstand und des Stimmrechts in der Generalversammlung und der ausserordentlichen Mitgliederversammlung. Der Präsident (in seiner Abwesenheit der Vizepräsident) kann einem Kandidaten schon vor der Aufnahme als Temporärmitglied durch den Vorstand das Spiel auf den Clubplätzen und die Benützung der Clubräume gestatten.

 

Art. 9         Passivmitglieder haben freien Zutritt zum Clubhaus und als Zuschauer zu den Plätzen. In der Generalversammlung und ausserordentlichen Mitgliederversammlung haben sie beratende Stimme. Sie haben das Recht, an allen gesellschaftlichen Clubanlässen teilzunehmen.

 

                   B.  Aufnahme und Austritt

 

 Art. 10      Aufnahmegesuche sind dem Vorstand einzureichen. Dieser kann dem Gesuchsteller bis zur Wahl durch die Generalversammlung oder ausserordentliche Mitgliederversammlung durch Beschluss von mindestens 4/5 der Anwesenden die Rechte eines temporären Mitglieds einräumen. Der Mitgliederversammlung werden nur Gesuche unterbreitet, die vom Vorstand mit mindestens 4/5 der Anwesenden empfohlen worden sind. Zur Wahl durch die Generalversammlung oder ausserordentliche Mitgliederversammlung ist ein Stimmenmehr von 75%, für die Wahl zu Ehrenmitgliedern Einstimmigkeit erforderlich.

                  Dieser Artikel findet auch beim Übertritt eines Passiv- zum Aktivmitglied entsprechende Anwendung.

                  Der Übertritt von Junioren zu Aktivmitgliedern erfolgt automatisch durch Erreichung des 18. Altersjahres.

                  Der Übertritt eines Aktivmitgliedes zum Passivmitglied richtet sich nach der für den Austritt geltenden Bestimmung. (ART. 11)

                  Wer Aktivmitglied war, dann Passivmitglied wurde und in der Folge wieder zu den Aktivmitgliedern überzutreten wünscht, wird durch den Vorstand mit einfachem Stimmenmehr wieder als Aktivmitglied aufgenommen. Wird die Wiederaufnahme vom Vorstand abgelehnt, so kann der Kandidat innert 10 Tagen seit Kenntnis der Verweigerung an die Generalversammlung oder ausserordentliche Mitgliederversammlung rekurrieren. Auf Juniorenmitglieder, die Passivmitglieder wurden und dann wieder Juniorenmitglieder oder Aktivmitglieder werden möchten, ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.

 

Art. 11       Austrittserklärungen für das folgende Jahr sind dem Vorstand schriftlich bis spätestens 31. Oktober einzureichen. Nach diesem Datum ist der Austritt im laufenden Jahr ausgeschlossen.

 

Art. 12       Mitglieder, die sich unfair oder unkameradschaftlich verhalten und dieses Verhalten trotz Mahnung durch den Vorstand fortsetzen, oder trotz Mahnung ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht erfüllen, können aus dem Club ausgeschlossen werden. Ist das unfaire oder unkameradschaftliche Verhalten schwerwiegend oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann der Ausschluss ohne vorangehende Mahnung ausgesprochen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit einfachem Stimmenmehr. Gegen den Ausschlussentscheid des Vorstandes kann vom betroffenen Mitglied innert 10 Tagen seit der Kenntnisnahme schriftlich an die Generalversammlung oder ausserordentliche Mitgliederversammlung rekurriert werden, an der das einfache Stimmenmehr entscheidet.

 

                  C.  Jahresbeiträge

 

Art. 13       Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Generalversammlung festgelegt.

 

Art. 14       Nach dem 15. Juli aufgenommene Aktivmitglieder und Junioren entrichten die Hälfte des jeweils geltenden Jahresbeitrages. Der Vorstand hat die Befugnis, Mitgliedern aus besonderen Gründen einzelne oder alle Jahresbeiträge zu erlassen.

  

III   Organe des Clubs

  

Art. 15       Organe des Clubs sind die Generalversammlung, die ausserordentliche Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Spielkommission. Für die Mitgliederwerbung und die Organisation geselliger Anlässe kann vom Vorstand ein Komitee gewählt werden.

  

A.  Die Generalversammlung und die ausserordentliche Mitgliederversammlung

  

Art. 16       Die Generalversammlung findet im ersten Quartal des Folgejahres statt.

                  Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand auf eigenen Beschluss oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der Aktivmitglieder einberufen.

 

Art. 17       Sämtliche Mitglieder sind zu den Versammlungen mindestens 8 Tage vorher schriftlich einzuladen, unter der Angabe der Traktanden und eventuell der Namen der aufzunehmenden Mitglieder.

 

Art. 18       Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

                  Déchargeerteilung an den Vorstand, Genehmigung der Jahresrechnung, Festsetzung der Jahresbeiträge, Wahl des Präsidenten und des weiteren Vorstandes, Wahl der Rechnungsrevisoren; sowie alle der ausserordentlichen Mitgliederversammlung zustehenden Befugnisse.

 

Art. 19       Die ausserordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:

                  Neuaufnahmen, Ernennung von Ehrenmitgliedern; Genehmigung von Reglementen, falls der Vorstand die Genehmigung für nötig erachtet; Statutenänderungen; Beschlussfassung über einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 20'000.00 und wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 5'000.00 sowie über alle anderen Ausgaben, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten wünscht; Beschlussfassung über weitere Anträge des Vorstandes und der Mitglieder an die Mitgliederversammlung; Wahl der Spielkommission; Fusion und Auflösung des Clubs.

 

Art. 20       Bei der Abstimmung in der General- und ausserordentlichen Mitgliederversammlung ist das Mehr der abgegebenen Stimmen entscheidend. Leere Stimmen gelten nicht als abgegeben. Wo keine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist, entscheidet das einfache Stimmenmehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.

                  Das in Art. 34 für Auflösung und Fusion vorgesehene Mehr der Anwesenden bleibt vorbehalten.

 

Art. 21       Ueber den Abstimmungsmodus entscheidet die jeweilige Generalversammlung oder ausserordentliche Mitgliederversammlung.

 

B.  Der Vorstand

  

Art. 22       Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.

 

Art. 23       Der Vorstand wird durch die Generalversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.

 

Art. 24       Die Vorstandssitzungen finden auf Verlangen des Präsidenten oder zweier Vorstandsmitglieder statt und sollen mindestens 3 Tage vorher einberufen werden, dringende Fälle ausgenommen.

 

Art. 25       Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit mindestens der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist in den Vorstandssitzungen nicht gestattet. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid. Ueber einzelne Geschäfte kann auf dem Zirkularwege Beschluss gefasst werden.

 

Art. 26       Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der General- oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er besorgt die Verwaltung, bereitet die von der General- und ausserordentlichen Mitgliederversammlung zu behandelnden Geschäfte vor und hat deren Beschluss zur Ausführung zu bringen. Er ernennt Spezialkommissionen zur Organisation sportlicher und geselliger Anlässe. Er stellt über die Benützung der Plätze, des Clubhauses und der sonstigen Clubeinrichtungen Reglemente auf.

 

Art. 27       Der Präsident (in seiner Abwesenheit der Vizepräsident) führt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder bei Bestellung eines nicht dem Vorstande angehörenden Sekretärs mit diesem die rechtsverbindliche Unterschrift für den Club. Er leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Club.

                  Für die Unterzeichnung der Protokolle genügt die alleinige Unterschrift des Protokollführers.

                  Der Präsident ist befugt, über Ausgaben bis zum Betrage von Fr. 500.00 im Einzelfall zu entscheiden.

 

C.  Die Spielkommission

 

Art. 28       Zur Durchführung von sportlichen Anlässen und zur Ueberwachung des Spielbetriebes wählt die Generalversammlung oder die ausserordentliche Mitgliederversammlung eine Spielkommission von mindestens 3 Mitgliedern.

 

D.  Das Komitee für Mitgliederwerbung

 

Art. 29       Das Komitee für die Mitgliederwerbung, das gemäss Art. 15 vom Vorstand bestellt werden kann, besteht aus mindestens vier Aktiven oder Junioren und aus einem oder zwei Vorstandsmitgliedern, welche für die Zusammenarbeit mit dem Vorstand sorgen.

 

E.  Die Rechnungsrevisoren

 

Art. 30       Die von der Generalversammlung bestellten zwei Rechnungsrevisoren haben die Rechnungsführung und die Materialverwaltung samt Belegen zu prüfen und über das Ergebnis der Generalversammlung Bericht und Antrag vorzulegen.

  

IV  Finanzielles

 

Art. 31       Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen. Eine Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 32       Rechnungsjahr dauert vom 1.1. bis zum 31.12.

 

V   Statutenrevision, Auflösung, Fusion

  

Art. 33       Die Statuten können durch die General- oder ausserordentliche Mitgliederversammlung jederzeit revidiert werden. Statutenrevisionen müssen auf den Traktandenlisten angezeigt werden. Beschlüsse betreffend Statutenrevisionen können nur mit 2/3 Mehrheit gefasst werden.

 

Art. 34       Die Auflösung oder Fusion des Clubs, sowie die Revision dieses Artikels kann vom Vorstand oder mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden. Die Einladung zu der betreffenden General- oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung hat durch eingeschriebenen Brief 8 Tage vorher zu erfolgen. Zur Auflösung oder Fusion ist die Zustimmung von 4/5 aller anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, wobei als Anwesende auch solche gelten, die ihren Antrag schriftlich eingereicht haben.

 

Art. 35       Die Liquidität findet durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung oder ausserordentliche Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt.

                  Ueber die Verwendung des Vereinsvermögens, das nach Rückzahlung sämtlicher Schulden, insbesondere der von den Mitgliedern gewährten Darlehen, verbleibt, entscheidet die General- oder ausserordentliche Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

Art. 36       Durch diese, durch die Generalversammlung vom 4. März 2008 genehmigten Statuten werden die bisherigen Statuten ausser Kraft gesetzt.

 

                                                                                          Tennisclub Buchegg

 

                                                                  Die Präsidentin                        Der Vizepräsident

 

 

 

                                                                  Renate Hohl Melling                 Guido Minacci

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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